Kulturcafé im Stavenhagenhaus
Ergänzend zum recht umfangreichen Gutachten über die Zulässigkeit der gastronomischen Nutzung im Stavenhagenhaus erreichte uns eine Kurzversion in Form einer Gesprächsnotiz, verfasst von den Gutachtern Prof. Dr. Ulrich Ramsauer, Dr. Christian Uffelmann, die wir hier gerne abdrucken.
Gesprächsnotiz:
Gastronomische Nutzung im Stavenhagenhaus
29. Jan. 2025 von 10:00 Uhr bis 11:00 Uhr
GÖRG Rechtsanwälte, Alter Wall 20-22
Auf Grundlage des vorliegenden Gutachtens „Gastronomische Nutzung im Stavenhagenhaus“ vom 28. Nov. 2024, das unter anderem die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Gastronomie als „mitgezogenen“ Nutzung erläutert, wurden im Rahmen des Gesprächs die folgenden Punkte durch die Gutachter konkretisiert:
1) Allgemeine Öffnungszeiten des Kulturcafés
Aus der gastronomischen Nutzung als „mitgezogene“ Nutzung, die der kulturellen Hauptnutzung funktional, räumlich und wirtschaftlich untergeordnet ist, folgt, dass die Öffnungszeiten des Kulturcafés möglichst auch die Nutzungszeiten des Kulturzentrums abdecken sollten. Auf der anderen Seite müssen die Öffnungszeiten dem Betreiber des Cafés auch ermöglichen, kostendeckend zu wirtschaften. Typischerweise öffnen Cafébetriebe gegen 9:00 oder 10:00 Uhr morgens und schließen zumeist zwischen 18:00 und 20:00 Uhr. Längere Öffnungszeiten (etwa bis 22:00 Uhr) kommen dann in Betracht, wenn der Kulturbetrieb im Stavenhagenhaus bis in den Abend hinein stattfindet und somit die Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltungen bewirtet werden können. Enden sollte der Cafébetrieb -gerade im Blick auf die Schallauswirkungen auf die Nachbarschaft – spätestens um 22 Uhr. Die Notwendigkeit zur räumlichen, funktionalen und wirtschaftlichen Unterordnung der gastronomischen Nutzung bleibt davon unberührt (siehe 3.b im Gutachten).
2) Öffnungszeiten des Kulturcafés in Abhängigkeit von der kulturellen Nutzung
Die Öffnungszeiten des Kulturcafés sollten im Sinne der dienenden Funktion möglichst auch die üblichen Nutzungszeiten des Kulturzentrums abdecken, sind aber nicht auf die Veranstaltungszeiten des Kulturzentrums beschränkt. Das Kulturcafé kann also grundsätzlich an 7 Tagen in der Woche von 9:00 bis 20:00 Uhr geöffnet sein, selbst dann, wenn regelhaft an einzelnen Tagen oder Nachmittagen in der Woche keine Kulturveranstaltungen im Stavenhagenhaus stattfinden. Das trifft auch auf den Fall zu, wenn spontan einzelne Kulturveranstaltungen ausfallen. Darüber hinaus obliegt es dem Pächter, die Öffnungszeiten des Cafés aufgrund betriebswirtschaftlicher Notwendigkeiten einzuschränken.
3) Zukünftige kulturelle Nutzung im Stavenhagenhaus
Der Bezirk plant im Rahmen von RISE {Rahmenprogramm Integrierte Stadtteilentwicklung) ein Kulturmanagement für das Stavenhagenhaus einzusetzen. Das Ziel ist, die kulturelle Bedeutung des Stavenhagenhauses weiter auszubauen. Das Kulturmanagement ist zunächst für einen Zeitraum von 3 Jahren vorgesehen. Sofern es nicht gelingt, die Finanzierung des Kulturmanagements nachhaltig zu verstetigen, besteht zu befürchten, dass die kulturelle Bedeutung des Stavenhagenhauses nach drei Jahren wieder abnimmt. Auf den Betrieb und die möglichen Öffnungszeiten des Kulturcafés hätte dies jedoch keinen Einfluss, sofern die kulturelle Nutzung des Stavenhagenhauses grundsätzlich bestehen bleibt. Für den Fall, dass die kulturelle Nutzung im Stavenhagenhaus dauerhaft aufgegeben wird, ist zu empfehlen, in der Genehmigung für die gewerbliche gastronomische Nutzung im Stavenhagenhaus einen Widerrufsvorbehalt zu ergänzen. Dieser Widerrufsvorbehalt für die Genehmigung der Nutzungsänderung käme für den Fall zum Tragen, dass die Hauptnutzung (d.h. der kulturelle Betrieb), nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft schließt.
4) Bauordnungsrechtliche Genehmigung (Nutzungsänderung) nach § 59 HBauO und gaststättenrechtliche Erlaubnis
Das Erfordernis einer bauordnungsrechtlichen Genehmigung (Nutzungsänderung) nach § 59 HBauO und einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG bleiben von diesen Ausführungen unberührt.
Das Stellen des Antrags auf eine Nutzungsänderung sowie die Genehmigung einer Nutzungsänderung stehen nicht in einer direkten Abhängigkeit zur tatsächlichen kulturellen Nutzung im Stavenhagenhaus. Demzufolge ist trotz eines derzeit sehr eingeschränkten kulturellen Angebots eine Genehmigungsmöglichkeit und in der Folge eine Caféeröffnung prinzipiell gegeben.
And, am 11. Febr. 2025
gez. Prof. Dr. Ulrich Ramsauer, Dr. Christian Uffelmann