Kommunal-Verein von 1889 in Groß-Borstel r. V.

Satzung




Name und Sitz des Vereins (§ 1)

Zweck des Vereins (§ 2)

Mitgliedschaft (§ 3)

Erlöschen der Mitgliedschaft (§ 4)

Beitrag (§ 5)

Vereinsorgane (§ 6)

Die Mitgliederversammlung (§ 7)

Der Vorstand (§ 8)

Aufgaben des Vorstandes (§ 9)

Ausschüsse (§ 10)

Aufgaben des Schlichtungsausschusses (§ 11)

Veranstaltungsausschuss (§ 12)

Rechnungsprüfer (§ 13)

Ehrungen (§ 14)

Gemeinnützigkeit (§ 15)

Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins (§ 16)




§ 1
Name und Sitz des Vereins


1. Der Verein führt den Namen 'Kommunal-Verein von 1889 in Groß-Borstel r.V.'

2. Der Verein ist rechtsfähig gemäß § 5 des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung vom 1. Juli 1958.

3. Sitz des Vereins ist Hamburg

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2

Zweck des Vereins


1. Zweck des Vereins ist die Pflege und selbstlose Förderung kommunaler, geistiger und historischer Interessen Hamburgs und insbesondere des Ortsbereiches von Groß-Borstel.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen sind für den Verein ausgeschlossen.



§ 3

Mitgliedschaft


1. Mitglied kann jeder unbescholtene Einwohner der Freien und Hansestadt Hamburg werden.

2. Aufnahmeanträge sind nach Beratung im Vorstand der Mitgliederversammlung vorzulegen. Falls ein Mitglied der vorgesehenen Aufnahme widerspricht, entscheidet der Schlichtungsausschuss des Vereins über die Aufnahme endgültig.



§ 4

Erlöschen der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod,
b) durch freiwilligen Austritt, der schriftlich an den Vorstand zu erklären ist. Der Austritt wird wirksam auf
den Schluss des Kalenderjahres, in dem die Erklärung bei dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter
eingeht,
c) durch Ausschließung, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins gröblich zuwiderhandelt oder sich ehrenrühriger oder strafbarer Handlung schuldig macht,
d) durch Vorstandsbeschluss, sobald ein Mitglied trotz schriftlicher, zweimaliger Mahnung mit mehr als einem
Jahresbetrag in Rückstand bleibt.

2. Im Falle des Absatzes 1. Buchstabe c) bedarf es eines Beschlusses durch den Schlichtungsausschuss (Ehrenrat) gemäß § 11 dieser Satzung.



§ 5

Beitrag

1. Der Mitgliederbeitrag wird durch die ordentliche Mitgliederhauptversammlung festgelegt und ist vierteljährlich im Voraus zu zahlen.

2. Eine Änderung des Beitrages kann nur auf Beschluss einer Haupt- oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder erfolgen.



§ 6
Vereinsorgane


Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Ausschüsse



§ 7
Die Mitgliederversammlung
 

1. Mitgliederversammlungen finden in der Regel jeden Monat statt.

2. Im ersten Quartal eines neuen Geschäftsjahres ist eine Hauptversammlung einzuberufen. Ihr ist Bericht über die Tätigkeit des Vereins im verflossenen Jahr zu erstatten und Rechnung zu legen. Sie hat über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen und die satzungsgemäßen Wahlen durchzuführen. sowie zwei Rechnungsprüfer für das laufende Geschäftsjahr zu bestimmen.

3. Die Einladung zu den Versammlungen erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von drei Tagen. Eine in der Vereinszeitung "Groß-Borsteler Bote" veröffentlichte Einladung ersetzt die schriftliche Einladung. Die Form der Einladung kann von einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Erschienenen geändert werden.

4. Anträge zur Tagesordnung können von den Mitgliedern nur mit einer Frist von vier Wochen beim Vorstand eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, wenn die Behandlung einer Angelegenheit keinen Aufschub duldet. Sie können bis zur Eröffnung einer Versammlung bei einem der Vorsitzenden schriftlich gestellt werden. Über ihre Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

5. Eine ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig.

6. Der Vorstand ist verpflichtet, so oft es im Interesse des Vereins geboten erscheint oder sobald 10 % der Mitglieder unter Angabe des Zweckes es schriftlich verlangen, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

7. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen; es ist von dem protokollführenden Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.



§ 8
Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem

- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden (stellvertretendem Vorsitzenden)
- 1. Schriftführer
- 2. Schriftführer
- 1. Schatzmeister
- 2. Schatzmeister
- und sechs Beisitzenden.

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederhauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, und zwar scheiden in einem Jahr der 1. Vorsitzende, der 1. Schriftführer, der 1. Schatzmeister und drei Beisitzer und in dem anderen Jahr die übrigen Funktionen aus. Die Wiederwahl ist zulässig.

3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch Stimmzettel in Einzelwahlgängen. Die Wahl kann durch Zuruf erfolgen, sofern ein Widerspruch nicht erhoben wird. Gewählt ist, wer im Wahlvorgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt und die Wahl annimmt.

4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so erfolgt die Ersatzwahl durch die nächste Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

5. Das Vorstandsamt ist ein Ehrenamt, bare Auslagen können den Vorstandsmitgliedern erstattet werden.

6. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.



§ 9
Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorsitzende trägt für die ordnungsgemäße Durchführung der Mitgliederversammlungs- und Vorstandsbeschlüsse die Verantwortung. Er hat den Verein sowie die Versammlungen ordnungsgemäß zu leiten. Im Übrigen sind die Aufgaben des Vorstandes in einer Geschäftsordnung festzulegen.

2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter. Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je einen der beiden Vorsitzenden vertreten.

4. Rechtsgeschäfte und finanzielle Verpflichtungen, die über den Rahmen einer laufenden ordnungsgemäßen Geschäftsführung hinausgehen, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Das gilt insbesondere für die Führung von Prozessen und den Abschluss von Verträgen oder die Abgabe anderer Verpflichtungserklärungen, deren Laufzeit zwei Jahre übersteigt.

5. Falls zur Abwendung eines erheblichen Nachteils für den Verein eine Angelegenheit keinen Aufschub duldet, entscheiden die gesetzlichen Vertreter (§ 9 Absatz 3)) abweichend von Absatz 4) allein. Sie haben unverzüglich die Mitgliederversammlung und den Vorstand nachträglich von den getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.



§ 10
Ausschüsse

1. Zugleich mit dem Vorstand wählt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit jeweils für zwei Jahre

- den Schlichtungsausschuss (Ehrenrat) und

- den Veranstaltungsausschuss

2. Bei Bedarf können für weitere Aufgaben Sonderausschüsse gebildet werden.

3. Die Ausschüsse bestehen aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern. Schlichtungs- und Veranstaltungsausschussmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

4. Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und einen Schriftführer. Im Übrigen bestimmen sie die Geschäftsordnung selbst.

5. In den Ausschüssen werden Beschlüsse mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Sie sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

6. Der Vorstand hat das Recht, bei Ausschusssitzungen anwesend zu sein.

7. Rechtsverbindliche Erklärungen nach außen kann weder der Ausschuss noch sein Vorsitzender abgeben.



§ 11
Aufgaben des Schlichtungsausschusses

1. Der Schlichtungsausschuss (Ehrenrat) ist zuständig für
a) Entscheidungen über Einsprüche gegen Neuaufnahmen,

b) die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern über Vereinsangelegenheiten oder von
Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und dem Vorstand oder andere Vereinsorgane und den
Rechnungsprüfern,

c) Entscheidungen bei Widerspruch gegen den Ausschluss eines Mitgliedes.

An Entscheidungen des Schlichtungsausschusses ist der Vorstand gebunden.

2. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

3. Zu den Sitzungen sind die Beteiligten und ein Vertreter des Vorstandes mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu laden. Die Ladung ergeht vom Ausschuss. Zu den Sitzungen können sich die Beteiligten vertreten lassen. Der Ausschuss kann persönliches Erscheinen verlangen.

4. In den Sitzungen ist den Beteiligten ausreichend Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ferner kann der Beauftragte des Vorstandes seine Auffassung vortragen.

5. Den Vorsitz in den Sitzungen führt der Vorsitzende des Ausschusses oder sein Stellvertreter. Die Ausschussmitglieder können zweckdienliche Fragen stellen.

6. Über Sitzungen und Verhandlungen hat der Schriftführer des Ausschusses ein Protokoll zu führen, das mindestens 4 Jahre vom Verein aufzubewahren ist.

7. Das Ergebnis einer Verhandlung ist dem Beteiligten mit Begründung durch den Vereinsvorsitzenden schriftlich mitzuteilen. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf es einer Begründung nicht.

8. Der Vertreter des Vorstandes ist im Ausschuss nicht stimmberechtigt; er kann aber bei Beratungen anwesend sein. Ein Beteiligter kann nicht zugleich Vertreter des Vorstandes oder Ausschussmitglied sein. Vorstandsmitglieder können nicht Mitglied des Schlichtungsausschusses sein.

9. In Fällen des § 11 Abs. 1) Buchstabe b) und c) kann der Schlichtungsausschuss auf Ausschluss - wenn dieser beantragt war - erkennen oder einen Verweis erteilen, der durch den Vorsitzenden des Vereins auszusprechen ist.



§ 12
Veranstaltungsausschuss

Der Veranstaltungsausschuss berät den Vorstand bei der Durchführung von Veranstaltungen. Er leitet die technische Abwicklung von Veranstaltungen im Benehmen mit dem Vorstand. Er ist an Vorstandssitzungen teilnahmeberechtigt.



§ 13
Rechnungsprüfer

1. Die Mitgliederhauptversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer. Sie müssen für ihr Amt ausreichende Kenntnisse haben. Sie dürfen weder dem Vorstand angehören noch Mitglied eines Ausschusses sein. Sie sind gehalten, mindestens zweimal jährlich, davon einmal unvermutet Kassenprüfungen vorzunehmen. Das Ergebnis ihrer Prüfungen - das sich auf Stichproben beschränken kann - ist dem Vorstand schriftlich zu berichten.

2. Der schriftliche Bericht hierüber ist der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

3. Ermessensentscheidungen der Vereinsorgane unterliegen nicht der Prüfung durch die Rechnungsprüfer.



§ 14
Ehrungen

1. Der Vorstand kann Personen, die in hervorragender Weise die Bestrebungen des Vereins oder die Interessen Groß-Borstels gefördert haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

2. Die Mitgliederversammlung kann bei überragenden Verdiensten auf diesem Gebiet Ehrenvorsitzende ernennen. Ehrenvorsitzende sind an Vorstandssitzungen teilnahmeberechtigt.

3. Ehrenmitglieder und -vorsitzende sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit, genießen jedoch alle Rechte ordentlicher Mitglieder.



§ 15
Gemeinnützigkeit

1. Der Zweck des Vereins wird ausschließlich und unmittelbar auf gemeinnütziger Grundlage verfolgt.

2. Das Vereinsvermögen ist für gemeinnützige Zwecke gebunden. Alle Mittel sind entweder laufend für diese Zwecke zu verausgaben oder einem zweckgebundenen Fonds zuzuführen. Als Zweckvermögen im Sinne der steuerlichen Bestimmungen ist das gesamte Vermögen anzusehen, das satzungsgemäßen Zwecken des Vereins dient.

3. Der Verein darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Auslagen und solche, die dem Vereinszweck fremd sind, begünstigen.



§ 16
Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

1. Eine Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der 50% der Mitglieder erschienen sind, in der 75% für die Auflösung stimmen.

2. Eine Satzungsänderung bedarf ebenfalls der Voraussetzungen gemäß Absatz 1). Ist allerdings nur der Antrag auf Satzungsänderung gestellt und sind in der Mitgliederversammlung nicht 50% der Mitglieder erschienen, so kann innerhalb einer Frist von 6 Wochen in einer weiteren Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75% der anwesenden Mitglieder über die Satzungsänderung beschlossen werden.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall gemeinnützigen Zwecke fällt das dann vorhandene Vereinsvermögen gemeinnützigen Zwecke zu, dass aber im Sinne einer Förderung des Stadtteil Groß-Borstel oder seiner Einwohner verwendet werden muss.


Gegeben in der Mitgliederversammlung am 11. Juni 1969